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Gewerbliche Müllentsorgung: So geht’s richtig

Gewerbliche Müllentsorgung ist mehr als eine Tonne aufzustellen. Sie wird durch Gesetze und Verordnungen stark reguliert und kann so manchen Betrieb vor große Herausforderungen stellen. tradingtwins gibt Ihnen einen Überblick zur gesetzlichen Lage der gewerblichen Abfallverwahrung und Entsorgung und informiert, welche Arten von Gewerbemüll anfallen können.

Für Eilige

Gewerbliche Müllentsorgung im Überblick

  • Mit einem guten Abfallmanagement leisten Sie einen Beitrag zur Gesundheit sowie zum Umweltschutz und tragen zur Schonung von Ressourcen bei.
  • Verschiedene Gewerbeabfälle müssen sortenrein voneinander getrennt werden. Je nach Abfallart gelten bestimmte Verordnungen.
  • Die Kosten für gewerbliche Müllentsorgung lassen sich nicht pauschal beziffern, da sie von verschiedensten Faktoren abhängig sind.
  • Die Verwahrung und Entsorgung von Gewerbemüll ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Werden diese oder die vorgeschriebenen Dokumentationen nicht eingehalten, kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
  • Unser Angebotsvergleich unterstützt Sie bei der Suche nach einem passenden Dienstleister für gewerbliche Müllentsorgung - schnell, unverbindlich und kostenlos.

Bei der gewerblichen Müllentsorgung geht es um die Aspekte Gesundheit und Umweltschutz. Gefährliche Materialien und Flüssigkeiten dürfen beispielsweise nicht unbehandelt in die öffentliche Kanalisation gelangen oder mit Restmüll vermischt werden. Darüber hinaus ist Recycling in Zeiten von Rohstoffmangel wichtiger denn je; aus Abfällen sollen wieder neue Ressourcen entstehen. Grundsätzlich soll per Kreislauf­wirtschaftsgesetz (KrWG) § 2 Abs. 1 im ersten Schritt Abfall vermieden werden. Wenn er doch anfällt, müssen Unternehmen und Betriebe diesen so trennen, dass er wiederverwertet werden kann. Das schont Ressourcen, indem sie effizient genutzt und dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden.

Je nach Unternehmen und Branche können Müllverwahrung und -entsorgung eine große Herausforderung darstellen. Hier ist gutes Abfallmanagement in Zusammenarbeit mit Dienstleistern zur Abfallentsorgung gefragt. Ein interner oder externer Abfallbeauftragter spart durch Abfallmanagement Kosten ein und erstellt ein individuell zugeschnittenes Konzept für Ihre gewerbliche Müllentsorgung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche private und städtische Dienstleister, die Sie mit Abfallbehältern, der Abholung des Mülls, einem Austausch der Behälter, Behälterreinigung sowie der Dokumentation entlasten.

Mann auf Müllhalde

Welche Abfallarten gibt es?

In allen Branchen fällt Abfall an, der gesetzeskonform getrennt und entsorgt werden muss. Besonders betroffen sind die Sektoren Gastronomie und Hotellerie, Gesundheitswesen, Landwirtschaft, Baugewerbe, Tankstellen und Werkstätten sowie die Schwerindustrie. Nicht jedes Unternehmen produziert nur eine Art von Abfall. In einem Krankenhaus entstehen beispielsweise medizinische Abfälle und Speisereste, die ordnungsgemäß entsorgt werden müssen.


Restaurants, Catering­betriebe, Hotels, aber auch Nahrungsmittel­hersteller haben tagtäglich mit Lebensmittel- und Speiseresten zu tun. Gebrauchte Frittierfette, abgelaufene Lebensmittel, tierische Reste, Milcherzeugnisse, verarbeitete Lebensmittel sowie Obst- und Gemüsereste müssen in der Speisereste­entsorgung hohe hygienische Standards erfüllen.

Wie Sie Speisereste entsorgen, regelt die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs­gesetzes (TierNebV), die Gewerbeabfall­verordnung (GewAbfV) sowie die Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Lebens­mittelhygiene (EG Nr. 852/2004).

Mit der richtigen Trennung lassen sich Speisereste und Co. in Energie umwandeln: Gewonnen werden Biogas, Strom, Wärme, Rohstoff für Biodiesel sowie organischer Dünger.


Zu den Abfällen im medizinischen Bereich gehören beispielsweise Spritzen, Skalpelle und Injektionsnadeln, infektiöse Abfälle, Verbands­materialien sowie Zahnamalgam. Die Materialien müssen getrennt voneinander entsorgt werden. Bei infektiösen Abfällen und Sondermüll eignen sich spezielle Abfall­behältnisse, die reiß-, stichfest und flüssig­keitsdicht sind. Sie müssen hygienisch einwandfrei (unter Vermeidung einer äußeren Kontamination) gesammelt und zum Transport bereitgestellt werden. Für Restabfälle wie Einmalhandschuhe, Gips oder Verbände gibt es die sogenannte Arzttonne.

Es gelten die Regelungen der Bund/Länder-Arbeits­gemeinschaft Abfall (LAGA), hier speziell die LAGA-Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheits­dienstes. Dort heißt es, dass von „Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheits­dienstes bei sachgemäßer Handhabung keine größeren Gefahren ausgehen als von ordnungsgemäß entsorgtem Siedlungsabfall und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen.“


Gewerbliche Siedlungsabfälle ähneln Abfällen aus einem privaten Haushalt und fallen häufig im Handel, Handwerk, Dienstleistungs­gewerbe oder in öffentlichen Einrichtungen an. Was unter gewerbliche Siedlungsabfälle fällt, regelt die GewAbfV. Die genannten Fraktionen, also die Abfallarten, müssen strikt voneinander getrennt werden:

  • Papier, Pappe, Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 KrWG, unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittel­abfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie
  • weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.

Abfallfraktionen wie Holz, Metall oder Kunststoff können sehr gut recycelt und dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden. Handelt es sich um gemischte Gewerbeabfälle, müssen diese zunächst sortiert und aufbereitet werden. Alles, was nicht wiederverwertet werden kann, wird für die energetische Verwertung genutzt.


Bau- und Abbruchabfälle fallen vorrangig in Bauunternehmen und Bauhandwerks­betrieben an. Sie werden im KrWG in § 3 Abs. 6a bestimmt und der Umgang mit ihnen in der GewAbfV Abschnitt 3 konkretisiert. Es handelt sich überwiegend um mineralische Abfälle:

  • Glas
  • Kunststoff
  • Metalle, einschließlich Legierungen
  • Holz
  • Dämmmaterial
  • Bitumengemische
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • Beton
  • Ziegel
  • Fliesen und Keramik

Auch Bau- und Abbruchabfälle müssen möglichst sortenrein entsorgt werden. Aus Bauschutt kann hochwertiger Recycling­baustoff hergestellt und so ein wichtiger Beitrag zur Ressourcen­schonung geleistet werden.


Wohin mit alten Batterien, Akkus, asbesthaltigen Baustoffen, Lacken und Ölen, giftigen Chemikalien, Filterstäuben und quecksilber­haltigen Abfällen? In den Sondermüll! Denn Sonderabfälle sind giftig, leicht entzündlich bis explosiv und stellen eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar. In jüngster Zeit brechen beispielsweise auf Wertstoffhöfen vermehrt Feuer aus, die schwer zu löschen sind. Grund dafür sind alte Batterien und Akkus, die nicht korrekt entsorgt wurden und sich bei Beschädigungen entzünden.

Welche Stoffe als gefährlich bzw. als Sonderabfall gelten, regelt in der EU das Europäische Abfallverzeichnis (EAV), in Deutschland wird dies über die Verordnung über das Europäische Abfall­verzeichnis - Abfallverzeichnis­verordnung (AVV) umgesetzt.

Unternehmen, bei denen Sonderabfälle entstehen, müssen dem elektronischen Abfallnach­weisverfahren (eANV) nachkommen. Wenn Sie Gefahrgut entsorgen, müssen Sie dies nachweisen, etwa durch Entsorgungs­nachweise und Begleitscheine. Diese werden im System elektronisch geführt, signiert, übermittelt und gespeichert. Besonders praktisch: Viele Entsorgungs-Dienstleister holen nicht nur den Abfall ab, sondern unterstützen Sie auch beim eANV. Sie erhalten beispielsweise die benötigte Hardware wie Kartenlesegerät und persönliche Signaturkarte und werden bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) registriert.


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Ob Sondermüll oder gewerbliche Siedlungsabfälle: Unser Angebotsvergleich unterstützt Sie bei der Suche nach einem passenden Dienstleister für gewerbliche Müllentsorgung.

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Was kostet gewerbliche Müllentsorgung?

Die Kosten für die gewerbliche Abfallentsorgung richten sich nach verschiedenen Faktoren und können stark variieren. Den Preis beeinflussen unter anderem

  • die Abfallart
  • Größe und Art der Behälter
  • der Leerungs­rhythmus
  • die anschließende Behandlung beim Abfallentsorger
  • sowie die Dienstleister und deren Standort selbst.
  • Hinzu kommt in der Regel neben dem Arbeitspreis ein Grundpreis.

In der Regel müssen Sie für branchen­spezifische Abfallprodukte wie im medizinischen Bereich oder der Gastronomie eine individuelle Preisanfrage an die Abfuhrbetriebe stellen. Die städtischen und kommunalen Abfallwirtschafts­betriebe listen auf ihren Websites öffentlich die Kosten für Restabfall, Bio- und Grünabfälle, Pappe und Papier sowie Wertstoffe auf. Bei privaten Dienstleistern müssen Sie häufig auch dafür eine Anfrage stellen. Für das Jahr 2023 haben wir Ihnen beispielhaft einige Jahresgebühren bei Anbietern für gewerbliche Müllentsorgung aufgelistet:

Abfallwirtschaft Freiburg

  • Biotonne, 60 l, 7-tägig: 222 Euro
  • Pappe & Papier, 140 l, 14-tägig: 12,48 Euro
  • Wertstoffe: keine Angabe
  • Grundgebühr: keine Angabe

RSAG AöR

  • Biotonne, 120 l, 7-tägig: 77,98 Euro
  • Pappe & Papier, 240 l, 14-tägig: 7,08 Euro
  • Wertstoffe, 120 l, 28-tägig: 6,84 Euro
  • Grundgebühr: 108,05 Euro

AWG Wuppertal

  • Biotonne: keine Angabe
  • Pappe & Papier: 9,38 Euro
  • Wertstoffe, 240 l, 7-tägig: 118,26 Euro pro Monat
  • Grundgebühr: keine Angabe

Jeder Dienstleister bietet Behältnisse und Tonnen unterschiedlicher Größen an. Sonderfahrten sind zusätzlich zu den Jahresgebühren kostenpflichtig. Je nach Dienstleister wird der Abfall in Litern, Kilogramm, Tonnen oder Kubikmetern berechnet.

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Wir empfehlen Ihnen, direkt bei den Dienstleistern Ihrer Wahl oder über unser Service-Formular individuelle Angebote einzuholen. So können Sie verschiedene Angebote miteinander vergleichen und das wählen, das am besten zu Ihrem Abfall­management passt.

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Rechtliche Aspekte zur gewerblichen Müllentsorgung

Mülltrennung und -entsorgung unterliegen in Deutschland und der EU strikten Regelungen. Es gibt unterschiedlichste, komplexe Gesetze, die je nach Abfallart anzuwenden sind. Über allem steht die „Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien“, kurz: „Abfallrahmen­richtlinie“. In dieser Richtlinie wird der rechtliche Rahmen für den Umgang mit dem Abfall der EU-Staaten gesteckt. Ziel ist, Umwelt, Gesundheit und Ressourcen zu schützen. Dafür wurde eine fünfstufige Abfallhierarchie beschlossen:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung, zum Beispiel energetische Verwertung
  5. Beseitigung

In Deutschland wurde daraufhin das „Gesetz zur Förderung der Kreislauf­wirtschaft und Sicherung der umwelt­verträglichen Bewirt­schaftung von Abfällen“, auch: Kreislauf­wirtschaftsgesetz (KrWG), novelliert. Im Fokus steht neben der Gesundheit und dem Ressourcen­schutz die Förderung der Kreislauf­wirtschaft, indem Abfälle verstärkt recycelt werden. Wie mit einzelnen Produktabfällen umzugehen ist, wird in spezifischen Gesetzen geregelt, wie dem Verpackungs­gesetz (VerpackG), im Batteriegesetz (BattG), im Elektro- und Elektronik­gerätegesetz (ElektroG) sowie in der Gewerbeabfall­verordnung (GewAbfV).

Unternehmen müssen sich je nach Abfallart mit einem oder mehreren dieser Gesetze befassen. Findet keine Mülltrennung statt, wird fahrlässig mit den Produktabfällen umgegangen oder der Dokumentations­pflicht nicht nachgekommen, drohen empfindliche Bußgelder. Das Nichteinhalten stellt eine Ordnungs­widrigkeit dar und wird je nach Verstoß mit bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro geahndet.

Gewerbeabfall­verordnung

Ein Großteil der Unternehmen fällt unter die GewAbfV. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von Abbruch- und Bauabfällen müssen diese getrennt voneinander aufbewahren. Welche Materialien dies betrifft, haben wir Ihnen im Abschnitt „Welche Abfallarten gibt es?“ aufgeführt.

Ziel der GewAbfV ist, durch die sortenreine Trennung eine möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle zu gewährleisten. Von der Trennpflicht darf nur abgewichen werden, wenn

eine Trennung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Kosten für die Mülltrennung in keinem Verhältnis zur Sammlung und Vorbehandlung stehen.

eine Trennung technisch nicht umzusetzen ist. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise nicht genug Platz für die Aufstellung der Abfallbehälter zur Verfügung steht oder sich die Behälter an einem öffentlich zugänglichen Ort befinden, an dem der Besitzer die getrennte Müllsammlung nicht gewährleisten kann.

Um eine Ausnahme zu erwirken, müssen Sie genau dokumentieren und begründen, warum eine Trennung in Ihrem Betrieb technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Ausnahmen durch Kleinmengen­regelung

§ 5 der GewAbfV gewährt mit der Kleinmengen­regelung Ausnahmen von der Trennpflicht. Dort heißt es: „Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungs­abfällen können diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführen, wenn ihnen auf Grund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungs­abfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist. [...]“

Als Bemessungs­grundlage für die Kleinmengen­regelung können übliche Haushaltsmengen herangezogen werden. Die Regelung ist besonders für Unternehmen geeignet, die Bürotätigkeiten nachgehen, wie etwa Steuer­beratungsbüros, Inkassobüros oder Online-Agenturen. Für sie ist vor allem die gesetzeskonforme Daten- und Aktenvernichtung relevant, die wir in unserem Ratgeberartikel ausführlich beleuchten.

Umgang mit Abfall-Gemischen

Ist eine getrennte Sammlung von Abfall nicht möglich, muss er unverzüglich einer Vorbehandlungs­anlage zugeführt werden. Gemische dürfen nur in Ausnahmefällen direkt für die energetische Verwertung für Strom oder Wärmeerzeugung genutzt werden. Es gelten die Ausnahme­regelungen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sowie der technischen Grenzen. Außerdem kann eine Ausnahme erwirkt werden, „wenn die Getrennt­sammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.“ (vgl. § 4 GewAbfV)

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Sie müssen sich nicht alleine durch die komplexen Gesetze und Verordnungen kämpfen: Wir stehen Ihnen mit einem kostenlosen und unverbindlichen Angebotsvergleich zur Seite. So funktioniert's:


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Dokumentation der Abfallentsorgung

Für Unternehmen gilt die „Verordnung über die Nachweis­führung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweis­verordnung - NachwV)“. Kurz gesagt: Sie müssen die Abfall­entsorgung dokumentieren, sodass Sie auf Verlangen nachweisen können, den Müll ordnungsgemäß gesammelt und entsorgt zu haben. Die Verordnung gilt laut Verordnung für:

  1. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger)
  2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer)
  3. Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislauf­wirtschafts­gesetzes entsorgen (Abfallentsorger)
  4. Händler und Makler von Abfällen

Zur Dokumentation und zum Nachweis eignen sich Lagepläne, Lichtbilder, Entsorgungsverträge, Entsorgungsnachweise, Wiege- und Lieferscheine sowie ähnliche Dokumente (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GewAbfV). Viele Dienstleister bieten neben der Abfallentsorgung auch die Dokumentation derer an.

Auch wenn eine Abfalltrennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, müssen Sie dies dokumentieren. Alle Nachweise müssen Sie drei Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorzeigen. Verstoßen Sie gegen die Dokumentations­pflicht sowie gegen andere Verordnungen der NachwV, drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

Abfallmanagement im Betrieb: Konzepterstellung

Jedes Unternehmen erzeugt Abfälle. Da die gesetzlichen Verordnungen und Regularien zur echten Herausforderung werden können, sollten Sie ein abgestimmtes, individuelles Konzept zur Abfallentsorgung erstellen (lassen). Interne oder externe Abfall­beauftragte kümmern sich um die Ist-Analyse und beraten Sie zur ordnungsgemäßen Verwahrung und Entsorgung.

Ein gutes Abfallmanagement hilft Ihnen bei …

  • der Rechts­sicherheit, da alle Verordnungen und Gesetze eingehalten werden.
  • der Übersicht aller Kosten sowie gegebenenfalls Kosten­reduzierung.
  • einem Beitrag zum Umweltschutz und zur Ressourcen­schonung.
  • verbesserter Sauberkeit im Betrieb.
  • der Reduzierung des Gefahren­potentials.

Checkliste: So gelingt ein individuelles Entsorgungs­konzept

  • Ist-Zustand analysieren: Machen Sie eine Bestands­aufnahme der inner­betrieblichen Abfallströme. Wie viel Gewerbeabfall fällt von welcher Sorte an? Was lässt sich getrennt sammeln, wo entstehen Mischformen? Wo lässt sich Abfall vermeiden? Wie oft wird der Gewerbemüll entsorgt?
  • Abfall organisieren: Legen Sie fest, wie viele Abfallbehälter Sie benötigen und wie oft diese ausgetauscht werden müssen. Finden Sie außerdem einen geeigneten Stellplatz für die Verwahrung.
  • Angebote einholen: Vergleichen Sie Dienstleister für gewerbliche Müllentsorgung - entweder direkt oder mithilfe unseres Service-Formulars. Prüfen Sie nicht nur die anfallenden Kosten, sondern auch, welche Dienst­leistungen angeboten werden.
  • Abfallmanagement verbessern: Passen Sie Ihr bisheriges Sammelsystem, wenn nötig, an oder erstellen Sie ein neues System, wenn noch keines existiert.
  • Dokumentation: Die Dokumentation kann zeitaufwendig sein, ist jedoch zwingend notwendig. Prüfen Sie, wer diese Aufgabe übernehmen kann oder ob Sie diese auslagern.

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