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Kassensicherungs­verordnung: Infos über TSE, Fristen & Co.

Belegaus­gabepflicht, TSE & Co. - die Kassen­sicherungs­verordnung hat jede Menge (steuer-)­rechtliche Änderungen mit sich gebracht. Das Sammelsurium an Fristen und Vorschriften ist für Gewerbe­treibende jedoch oft undurchsichtig. Wir schaffen Klarheit mit konkreten Daten rund um die Kassen­sicherungs­verordnung und die TSE für 2022, 2023 und 2024.

Für Eilige

Auf einen Blick: Kassen­sicherungs­verordnung und die TSE

  • Erweiterung der GoBD = Die Kassen­sicherungs­verordnung (KassenSichV) gilt als Erweiterung der GoBD, um eine steuer­konforme Abrechnung zu garantieren sowie die Unter­schlagung von Einnahmen zu verhindern.
  • Stichtag 01. Januar 2020 = Die KassenSichV brachte ab dem 01. Januar 2020 entscheidende Änderungen für Kassenbetreiber mit sich.
  • Belegausgabepflicht = Die Beleg­ausgabepflicht - auch Bonpflicht genannt - schreibt den Druck eines Kassenbons für Gewerbe­treibende vor.
  • Pflicht zur TSE = Mit der Kassen­sicherungs­verordnung wurde die Integration einer technischen Sicherheits­einrichtung (TSE) verpflichtend.
  • Betroffene Systeme = Die KassenSichV gilt für alle Kassen. Ausgenommen sind lediglich offene Laden­kassen.
  • Auslauf des Moratoriums = Auch Registrier­kassen, die aufgrund ihrer Bauart nicht aufrüstbar sind, müssen bis zum 31. Dezember 2022 mit einer TSE ausgerüstet werden.

Was ist die Kassensicherungs­verordnung?

Stand: 10. August 2022

Wenn Sie beruflich mit Kassen oder Kassensystemen zu tun haben, sind Sie bestimmt schon auf den Begriff der Kassen­sicherungs­verordnung gestoßen. Um zu verstehen, was es genau mit diesem Zungen­brecher auf sich hat, müssen wir einige Jahre zurückgehen.

Im Jahr 2016 wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundauf­zeichnungen“ eingeführt, auch Kassen­gesetz genannt. Das Ziel des Gesetzes war es, die Manipulation von digitalen Grundauf­zeichnungen und somit die Unterschlagung von Steuern zu unterbinden. Begleitend zum Kassen­gesetz wurde 2017 die „Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr“, auch Kassen­sicherungs­verordnung genannt, erlassen. In der Kassen­sicherungs­verordnung (KassenSichV) wurden die technischen und (steuer-)rechtlichen Anforderungen an Kassen­betreiber konkretisiert. So legt die Kassen­sicherungs­verordnung folgenden Punkte fest:


Alle Kassen und Kassensysteme, mit Ausnahme von offenen Ladenkassen.


Die Protokollierung von digitalen Grundauf­zeichnungen muss durch ein elektronisches Aufzeichnungs­system, wie Registrier­kassen oder ein Kassen­system erfolgen. Pro Geschäfts­vorgang muss eine individuelle Protokollierung erfolgen.


Die Speicherung der digitalen Grundaufzeichnungen muss laut § 146a Absatz 1 Satz 1 der AO „vollständig, unverändert und manipulations­sicher auf einem nicht­flüchtigen Speicher­medium erfolgen.“


Die einheitliche digitale Schnitt­stelle (DSFinV-K) muss bestimmte technische Anforderungen erfüllen, um den Export von Daten im Rahmen der Kassen­nachschau und Außen­prüfungen zu erlauben. So soll eine einheit­liche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder dafür sorgen, dass die Einsicht der Daten unabhängig von dem Aufzeichnungs­system möglich ist.


Die technische Sicherheits­einrichtung muss aus digitaler Schnittstelle, Sicherheits­modul und Speicher­medium bestehen.


Der Beleg, der von Unternehmen ausgegeben wird, muss folgende Anforderungen erfüllen.


Laut KassSichV muss der Antragsteller, also der Hersteller der TSE, für die Gebühren der Zertifizierung aufkommen. Genaue Kosten sind, abgesehen von einem Verweis auf die besondere Gebühren­verordnung des BMI, im Gesetzes­text nicht zu finden. Das BSI teilt mit, dass es zu den Kosten einer Evaluierung keine Aussage machen kann, da diese von den „indivi­duellen Verhandlungen eines Herstellers mit der jeweiligen Prüf­stelle abhängen.“


Zwar besteht die Kassen­sicherungs­verordnung bereits seit 2017, faktisch wurden zentrale Beschlüsse jedoch erst zum 01. Januar 2020 umgesetzt. So beispiels­weise die Bonpflicht und die Pflicht zur TSE. Aus diesem Grund sprechen viele Quellen davon, dass die Kassen­sicherungs­verordnung seit 2020 aktiv ist.

Kundin zahlt mit Karte in Café bei Verkäufer

Was ändert sich mit der Kassensicherungs­verordnung?

Im Zuge der Fiskalisierung unterliegen Kassenbetreiber ab dem 01. Januar 2020 mehreren Auflagen, um einen gesetz- und finanzamt­konformen Betrieb zu gewährleisten. Wir wissen, dass die zahlreichen Gesetze und die damit einhergehenden Verpflichtungen für Gewerbe­treibenden durchaus verwirrend sein können. Aus diesem Grund haben wir alle Veränderungen der Kassen­sicherungs­verordnung für Sie zusammengefasst. Auch eine Auflistung aller Fristen finden Sie bei uns.

Rechtliche Anforderungen der Kassensicherungs­verordnung

  • Technische Sicherheits­einrichtung (TSE): Zum Schutz vor Mani­pulation müssen Kassensysteme gemäß der Kassen­sicherungs­verordnung über eine technische Sicherheits­einrichtung (TSE) verfügen. Diese musste bis Ende März 2021 in jedes Kassensystem integriert sein. Wichtig: Auch die Nicht­beanstandungs­regelung für Registrier­kassen, die bauart­bedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden konnten, endete am 31. Dezember 2022.
  • Belegaus­gabepflicht: Jeder Geschäfts­vorgang muss mit der Ausgabe eines Bons einher­gehen. Hierbei ist es dem Gewerbe­treibenden freigestellt, ob er den Bon in gedruckter oder elektronischer Form aushändigt.
  • Kassen­nachschau: Im Rahmen der Kassen­sicherungs­verordnung ist das Finanzamt nach § 146b Abs. 1 Satz 1 AO ermächtigt, die „Ordnungs­mäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kassen­einnahmen und Kassen­ausgaben“ durch unangemeldete Kontrollen zu überprüfen.
  • Melde­pflicht: Elektronische Kassen und Kassensysteme sind innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme dem Finanzamt zu melden.

Wenn Ihre Kasse noch nicht den Anforderungen der Kassen­sicherungs­verordnung entspricht, sollten Sie sich dringend um eine finanzamtkonforme Kasse bemühen. Ganz einfach geht dies zum Beispiel durch unseren kostenlosen Angebots­vergleich. Alle verglichenen Anbieter sind zu 100% finanzamt­konform. Falls Sie weiterhin eine Kasse betreiben, die gegen die rechtlichen Vorgaben verstößt, kann es teuer für Sie werden. So können für Gewerbe­treibende, die eine gesetz­widrige Kasse betreiben, Strafen bis zu 25.000 Euro fällig werden .

Wer unterliegt der Kassen­sicherungs­verordnung?

Die Kassen­sicherungs­verordnung und die Pflicht zur TSE gilt für alle Kassensystem Arten sowie für Registrier­kassen. Bis zum 31. Dezember 2022 lief eine Über­gangsfrist für Registrier­kassen, die bauart­bedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden konnten. Es sollte außerdem beachtet werden, dass offene Laden­kassen von der Kassen­sicherungs­verordnung ausgenommen sind.

Offene Ladenkasse Registrierkasse Kassensysteme
TSE
Beleg­ausgabepflicht
Kassen­meldepflicht
Einzel­aufzeichnungs­pflicht

Kassensicherungs­verordnung und die TSE: Schutz vor Manipulation

Die verpflichtende Integration einer technischen Sicherheits­einrichtung (TSE) zählt zu den größten Neuerungen der Kassen­sicherungs­verordnung. Hier sollte beachtet werden, dass die TSE nach den Richt­linien des BSI zertifiziert sein muss. Zudem gilt es Vorsicht walten zu lassen und regel­mäßig den Status der Zertifizierung der TSE beim Anbieter dieser zu überprüfen. So kann es sein, dass die Zertifizierung der TSE ausläuft bzw. nicht vom BMF verlängert wird. Ist dies der Fall, sollten Sie sich unverzüglich um den Einsatz einer neuen, zertifizierten TSE kümmern.

Das Ziel der TSE Kassen ist es, die Unter­schlagung von Einnahmen (und somit einen Steuerbetrug) zu verhindern. Dies wird erreicht, indem die technische Sicherheits­einrichtung eine fort­laufende, manipulations­sichere und unveränderliche Aufzeichnung aller Geschäfts­vorgänge ermöglicht. So werden Zahlungen mit Bargeld, EC- oder Kreditkarte ebenso aufge­zeichnet wie Retouren oder Bar­entnahmen aus der Kasse. Die technische Sicherheits­einrichtung besteht aus Sicherheits­modul, Speicher­medium sowie einer digitalen Schnitt­stelle.

Sicherheitsmodul

Das Sicher­heitsmodul zeichnet alle Geschäfts­vorgänge manipu­lations­sicher, lücken­los und unver­änderbar auf und proto­kolliert sie. So kann das Finanz­amt alle Daten und gegebe­nenfalls Ände­rungen nachvoll­ziehen und Steuer­betrug leichter aufdecken.

Speichermedium

Auf dem Speicher­medium werden diese Daten für die gesetz­lich vorge­gebene Aufbe­wahrungs­frist von bis zu zehn Jahren archi­viert und bereit­gehalten, falls das Finanz­amt einen Zugriff fordert.

Digitale Schnittstelle

Über die einheit­liche digitale Schnitt­stelle - nämlich der Digitalen Schnitt­stelle der Finanz­verwaltung für Kassen­systeme (DSFinV-K) - ist gewähr­leistet, dass ein Finanzamt jederzeit Zugriff auf diese Daten hat. Sie können leichter über­tragen werden und ein einheit­liches Daten­format schützt zusätz­lich vor Mani­pulation.

TSE: Hardware oder Cloud?

Zwar schreibt die Kassen­sicherungs­verordnung die Integration einer TSE in Kassen vor, jedoch gibt es mit hardware- und cloud­basierten TSEs zwei verschiedene Möglichkeiten. Wünschen Sie sich eine hardware­basierte TSE, können Sie auf unterschiedliche Möglichkeiten wie Speicher­karte oder USB-Stick zurückgreifen. Hier sollte jedoch beachtet werden, dass TSEs nur eine bestimmte Anzahl von Signaturen leisten können. So kann bspw. eine TSE von Swissbit 20 Millionen Signaturen ausstellen. Weiter sollte in Betracht gezogen werden, dass der Speicher­platz auf physischen Medien oftmals begrenzt ist. Um einen vollen Speicher zu vermeiden, können Sie die gesammelten Daten exportieren und nach steuerlichen Aufbewahrungs­pflichten speichern. Ist alles ordnungs­gemäß exportiert, können Sie die Daten von der TSE löschen und so Platz für neue zu machen. Des Weiteren sind die Zertifikate für hard­warebasierte TSEs auf 8 Jahre befristet und müssen nach 5 Jahren neu bewerten werden. Außerdem sollte beachtet werden, dass zusätzlich Kosten für die Hardware anfallen.

Alternativ bieten viele Anbieter eine cloud­basierte TSE an. Alle durch die TSE erfassten Informationen werden hier unabhängig von physischer Hardware in der Cloud gespeichert. Der Vorteil: der Speicher­platz einer Cloud-TSE ist im Gegensatz zu hardware­basierten Lösungen unbegrenzt. Auch Kosten für die Hardware fallen nicht an. Zugleich lassen sich neue Software-Updates schnell und bequem über die Cloud aufspielen. Ein entscheidender Vorteil der Cloud-TSE liegt somit in ihrer Zukunfts­fähigkeit. Zwar sind auch Zertifikate für Cloud-TSEs auf 8 Jahre beschränkt und müssen nach 5 Jahren neu bewertet und ggf. rezertifiziert werden, hiervon werden Sie jedoch im Idealfall nichts mitbekommen.

Was passiert mit einer cloud­basierten TSE, wenn das Internet mal ausfällt? Internet­störungen sind allgegen­wärtig und so kommt es auch in Betrieben öfter mal zu Stör­fällen. Ist dies der Fall, wird der Internet­ausfall automatisch im Protokoll der TSE fest­gehalten. Auch auf den Bons wird ein Vermerk abgebildet, der auf den Ausfall hinweist. Das Finanzamt beanstandet dies nicht.

Technische Sicherheit­seinrichtung: Das kostet eine TSE

tradingtwins-Lesetipp

Alle Infos zur TSE Kasse

Falls Sie sich für die Anschaffung einer Kasse interes­sieren, gilt, es sich über die möglichen Optionen zu informieren.

TSE Kasse: FAQs zur TSE

Für sowohl hardware- als auch cloudbasierte TSEs fallen zusätzliche Kosten für Kassenbetreiber an. Die gute Nachricht ist jedoch, dass viele Kassen­anbieter unter­schiedliche Optionen der technischen Sicherheits­ein­richtung bereits im Angebot haben. Im Regelfall müssen Sie sich also nicht selber um die Beschaffung der TSE kümmern.

Für eine hardware­basierte TSE fallen zunächst Kosten für die Hardware an, welche mit circa 200 bis 300 Euro zu Buche schlagen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die Hard­ware vom BSI zertifiziert ist. Eine TSE ohne Zertifikat ist illegal und darf nicht verwendet werden. Die Zertifikate sind 8 Jahre gültig und müssen nach 5 Jahren neu bewertet werden. Es sollte beachtet werden, dass nach Ablauf dieses Zeitraums erneut in zertifizierte Hardware investiert werden muss. Zusätzlich können Kosten für die Kassensoftware sowie eine Einrichtungs­gebühr anfallen.

Bei einer cloud­basierten Lösung gibt es unter­schied­liche Preis­modelle, jedoch bieten viele Anbieter eine cloudbasierte TSE im Abo-Modell an. Am weitesten verbreitet sind hier jährliche Voraus­zahlungen. So fallen bei Orderbird neben dem Grundpreis für die Kassen­software jährlich 139 pro Jahr an, während die TSE von ready2order mit 129 Euro zu Buche schlägt. Auch hier sollte beachtet werden, dass ggf. Kosten für die Einrichtung der TSE anfallen können. Unser Tipp: Vergleichen Sie Anbieter von finanzamt­konformen Kassen im tradingtwins-Angebotsvergleich und finden Sie passende Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kosten für die TSE als Betriebs­ausgabe absetzen - so funktioniert’s!

Die gute Nachricht zuerst: Die Kosten für eine TSE lassen sich steuerlich absetzen. Hier sollten jedoch einige Besonder­heiten beachtet werden. Für die steuerliche Absetzung der TSE lassen sich drei Szenarien unterscheiden:

TSE in Form von USB-Stick, Speicherkarte

Zwar gilt eine TSE in dieser Form grund­sätzlich als ein selbst­ständiges Wirtschafts­gut, jedoch kann sie nicht ohne Verbindung zu einem Kassensystem genutzt werden. Eine selbst­ständige Nutzung der TSE ist somit nicht möglich. Aus diesem Grund lassen sich die Anschaffungs­kosten für die TSE über die betriebs­gewöhnliche Nutzungs­dauer von 3 Jahren abschreiben.

In Kasse fest verbaute TSE

Wenn die TSE fest in der Hardware verbaut ist, handelt es sich nicht um ein selbst­ständiges Wirtschafts­gut. In diesem Fall gilt die TSE als eine nachträgliche Anschaffung, wodurch die Kosten über die Restnutzungs­dauer des Wirtschafts­gutes (in diesem Fall der Hardware) abgeschrieben werden können.

Cloudbasierte TSE

Laufende Kosten für eine cloud­basierte TSE lassen sich regelmäßig als Betriebs­ausgabe absetzen, so beispiels­weise auch im Falle von jährlichen Vorauszahlungen.

Einheitliche digitale Schnittstelle

Kosten, die für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnitt­stelle anfallen, lassen sich als Anschaffung­sneben­kosten der TSE absetzen.

Kassensicherungs­verordnung: welche Fristen sind zu beachten?

Die Kassensicherungs­verordnung geht mit allerlei unterschiedlichen Fristen und Anforderungen einher. Hier den Überblick zu behalten, ist nicht immer einfach. Da wir um die Komplexität der gesetzlichen Veränderungen wissen, haben wir diese kompakt für Sie zusammengefasst.

Fangen wir zunächst mit dem Gesetz an, welches den Stein ins Rollen gebracht hat. Im Dezember 2016 wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundauf­zeichnungen“ erlassen. Ein Jahr später trat 2017 begleitend die „ Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungs­systeme im Geschäftsverkehr “, auch KassenSichV genannt, in Kraft. Zentrale Beschlüsse der Kassen­sicherungs­verordnung, allen voraus die Bonpflicht sowie die Pflicht zur TSE, wurden jedoch erst zum 01. Januar 2020 umgesetzt.

Während die Bonpflicht bereits am 01. Januar 2020 aktiv wurde - und eine Nicht­einhaltung bereits ab diesem Datum geahndet wurde - sieht es mit der TSE etwas komplizierter aus. Vielen Unternehmen war es schlichtweg nicht möglich, die durch die KassenSichV geforderte TSE fristgerecht zu Beginn des Jahres 2020 in ihren Kassen zu integrieren. Aus diesem Grund wurde eine Nicht­beanstandungs­regelung erlassen. Diese besagte, dass Verstöße gegen die Kassensicherungs­verordnung bis Ende September 2020 nicht geahndet wurden. Aufgrund diverser Schwierigkeiten - darunter Liefer- und Zertifizierungs­probleme sowie die Coronakrise - gewährten die Finanz­ministerien der Länder eine Verlängerung der Nicht­beanstandung­sregelung bis zum 31. März 2021. Seit Ende März 2021 sollten somit alle Kassen und Kassen­systeme mit einer TSE ausge­stattet sein. Lediglich offene Ladenkassen stellen hier eine Ausnahme dar.

Kassensicherungs­verordnung: Übergangs­frist für Registrierkassen

Als wäre dies nicht schon kompliziert genug, läuft aktuell noch eine in der Kassen­sicherungs­verordnung festgehaltene Übergangs­frist für Registrier­kassen . Als Kassen­betreiber gilt dieses Moratorium für Sie, wenn Sie Ihre Registrier­kasse nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschafft haben, Ihre Kasse jedoch bauart­bedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar ist. Wenn dies der Fall ist, dürfen Sie eine Registrier­kasse ohne TSE noch bis zum 31. Dezember 2022 nutzen. Hier sollte jedoch zwingend beachtet werden, dass Sie ab dem 01. Januar 2023 zu der Nutzung eines finanzamt­konformen Kassensystems mit TSE verpflichtet sind. Noch nicht aufgerüstet? Die folgenden Schritte sollten Sie zur Aufrüstung Ihres Kassensystems in Angriff nehmen.

Was mache ich, wenn meine Kasse nicht mit einer TSE aufrüstbar ist?

Seit dem 31. März 2021 müssen alle Kassen mit einer TSE ausgestattet sein. Insbesondere bei älteren Registrierkassen ist dies nicht immer möglich. Zwar wurde für Registrierkassen, die bauart­bedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, eine Übergangs­frist eingeräumt, jedoch läuft diese zum Ende des Jahres 2022 aus. Spätestens ab dem 01. Januar 2023 müssen nun alle Kassen mit einer Registrierkasse ausgerüstet sein. Doch was mache ich, wenn meine Registrierkasse nicht aufrüstbar ist?

Bedürfnisse prüfen

Die Anforderungen an eine Kasse sind je nach Unternehmen und Branche unterschiedlich. So ist es ratsam, die eigenen Bedürfnisse zu überprüfen. Wie groß ist Ihr Geschäft? Wollen Sie Bar- oder Kartenzahlung anbieten? Wünschen Sie sich neben dem Kassier­vorgang noch weitere Funktionen? Wollen Sie erneut in eine klassische Registrier­kasse investieren, wie es oft bei kleinen, bargeld­lastigen Geschäften der Fall ist? Oder lohnt sich die Entscheidung für ein modernes Kassensystem, was mit mehr Funktionen als nur dem Kassier­vorgang aufwartet? Unser Tipp: Entscheiden Sie sich für ein modernes Kassensystem. Im Gegensatz zu Registrierkassen sind die Systeme leistungs- und zukunfts­fähig, zu 100% finanzamt­konform und unterstützen Sie passgenau im Alltag.

Beraten lassen

Gerade, wenn Sie vor der Anschaffung einer neuen Kasse stehen, ist eine kompetente Beratung das A und O. Hierzu lohnt es sich, mit Kassenfach­händlern oder Anbietern in Kontakt zu treten, die eine kompetente Beratung gewährleisten können.

Angebote vergleichen

Wenn Sie sich für die Art Ihrer neuen Kasse entschieden haben, ist es angebracht einige Angebote zu vergleichen, um den besten Preis zu finden. Unkompliziert und kostenlos geht das beispiels­weise bei uns im tradingtwins-Angebots­vergleich.

Der Vollständig­keitshalber soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die Nutzung einer offenen Ladenkasse weiterhin erlaubt ist. So ist es auch möglich, von einer Registrier­kasse ohne TSE auf eine offene Ladenkasse umzusteigen. Wir raten von diesem Schritt jedoch ab, da offene Ladenkassen mit einer Reihe rechtlicher Anforderungen einhergehen und sich lediglich für Barzahlungen eignen. Zudem landen Sie durch die Nutzung einer offenen Ladenkasse schnell auf dem Radar vom Finanzamt und müssen mit häufigen Betriebs­prüfungen rechnen.

Belegausgabepflicht: das sollten Sie beachten

50 bis 70 Milliarden Euro. Soviel geht laut Schätzungen des Deutschen Fach­verbands für Kassen- und Abrechnungs­systemtechnik im Bargeld- und bargeld­losen Zahlungs­verkehr e. V. (DFKA) jährlich durch die Unter­schlagung von Steuern verloren.

Die rechtlichen Neuerungen der Kassen­sicherungs­verordnung tragen dazu bei, dies zu verhindern. So sind Unternehmer seit Beginn des Jahres 2020 dazu verpflichtet, nach jedem Kauf einen Beleg auszustellen. Zwar kann dieser elektronisch oder in Papierform an die Kunden ausgehängt werden, jedoch war die Kritik an der Bonpflicht allgemein groß. So wurden unter anderem ökologische Aspekte sowie hohe Kosten als Gegen­argumente der Kassen­betreiber angeführt. Als Instrument der Fiskalisierung ist die Bonpflicht jedoch wirkungs­voll, da sie den Druck auf Unternehmen erhöht, jeden Geschäfts­vorgang in die Kasse einzu­geben.

tradingtwins-Tipp: Kassen­sicherungs­verordnung Ausnahmen: Wer ist von der Bon­pflicht befreit?

„Das Ausdrucken von Belegen für jeden Kunden ist lästig. Zwar ist es möglich, Belege elektronisch zu verschicken, jedoch ist das in vielen Gewerben kaum schnell und unkompliziert möglich. So sind in der Kassen­sicherungs­verordnung einige Ausnahmen in Bezug auf die Belegaus­gabepflicht festgehalten. Hierfür müssen drei Aspekte erfüllt sein. Als erste Voraussetzung müssen Sie Waren an eine große Anzahl von unbekannten Personen verkaufen. Dies ist oftmals in Clubs, Bars oder Cafés der Fall. Des Weiteren müssen Sie beweisen, dass eine sächliche oder persönliche Härte vorliegt. Unter diesem Begriff versteht man Faktoren, die es unzumutbar für Sie machen, die Bonpflicht einzuhalten.

Umwelt- und Kosten­aspekte sind für die meisten Finanz­ämter nicht Grund genug, um sich von der Bon­pflicht befreien zu lassen. Zu guter Letzt darf die Aussetzung der Belegaus­gabepflicht die Besteuerung des Unter­nehmens nicht beeinträchtigen. Unternehmen, die eine Befreiung von der Bonpflicht anstreben, müssen einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. “

Anna

Anna

tradingtwins Redaktion

Diese Anforderungen muss ein Beleg erfüllen

Seit dem 01. Januar 2022 muss jeder Geschäfts­vorfall mit der Ausgabe eines Beleges im Rahmen der Kassen­sicherungs­verordnung dokumentiert werden. Für den Kunden besteht hier keine Mitnahme­pflicht. Wir haben die Daten, die ein Beleg enthalten muss, für Sie zusammen­gefasst:

  • Namen und Anschrift des Unternehmens
  • Datum der Beleg­ausstellung (inkl. Zeitpunkt des Trans­aktionsbeginns sowie Trans­aktionsendes)
  • Menge und Art des Produktes bzw. die Art der Dienst­leistung
  • Die durch die TSE aufgezeichnete Trans­aktionsnummer
  • Rechnungs­betrag und entsprechender Steuersatz
  • Seriennummer der TSE oder des TSE-Sicher­heitsmoduls

Zudem haben Sie die Möglichkeit, die Daten in einem QR-Code auf dem Kassenbon bereit­zustellen. Dies verkürzt die Länge des Kassenbons, wodurch Papier gespart und die Umwelt geschützt wird. Auch Ihr Unternehmen wird sich über reduzierte Papier­kosten freuen. Des Weiteren sorgt ein QR-Code für eine unkomplizierte Kassen­nachschau, da dieser im Fall der Fälle bequem ausgelesen werden kann.

Kassen­betreiber aufgepasst: Erweiterung der Pflicht­angaben ab 2024

Auch 2024 bahnen sich wieder Änderungen in der Kassen­sicherungs­verordnung an. Diesmal betreffen die rechtlichen Neuerungen die Pflicht­angaben auf dem Kassenbon. Ab dem 01. Januar 2024 muss ein Beleg sowohl die Serien­nummern des elektronischen Aufzeichnungs­systems als auch des Sicherheits­moduls enthalten. Des Weiteren ist auch der Prüfwert sowie der fortlaufende Signatur­zähler ab 2024 auf dem Beleg abzudrucken.

So bleiben Sie steuerkonform: 3 Tipps für Unternehmer

In Sachen rechtlichen Neuerung und Finanzamt­konformität die Oberhand zu behalten, ist nicht immer ganz einfach. Aus diesem Grund haben wir drei Tipps für Sie zusammengefasst, die Ihnen helfen, stets steuerkonform zu bleiben.

1. Investieren Sie in ein modernes Kassensystem

Moderne Kassen können heutzutage weit mehr als nur Kassieren. Die Kassensysteme warten neben nützlichen Funktionen wie Tools zur Warenwirtschaft oder zum Controlling auch mit Anwendungen auf, die Sie in Sachen Steuerkonformität unterstützen. So lassen sich wichtige Unterlagen nachvollziehbar und schnell zugänglich abspeichern. Zudem ermöglichen nahezu alle Kassensysteme den bequemen Export von DATEV-Daten. Kostenlose Angebote für Kassen­systeme finden Sie zum Beispiel in unserem Angebots­vergleich.

2. Entscheiden Sie sich für eine cloudbasierte TSE

Die Wahl einer Cloud-TSE hat gegenüber einer hardware­basierten TSE einige entscheidende Vorteile. Neben dem einfachen Exportieren von Daten und unbegrenztem Speicher­platz wartet eine cloud­basierte TSE mit automatischen Software-Updates auf. Erlässt der Gesetz­geber nun neue Vorgaben, lassen sich diese dank Cloud-Technologie einfach auf die TSE aufspielen. So lässt sich Ihr Kassen­system stets flexibel an rechtliche Neuerungen anpassen - und das in der Regel völlig kostenlos.

3. Verfolgen Sie rechtliche Neuerungen

Der letzte Tipp ist zugleich der offen­sichtlichste: Als Unternehmer ist es unerlässlich, sich regelmäßig über (anstehende) rechtliche Neuerungen zu informieren. Zwar ist dies eine lästige Aufgabe, die Alternative ist mit der Zahlung von hohen Strafen an das Finanzamt jedoch deutlich unbequemer.

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